ANGELSPORTVEREIN GROSSWALLSTADT e.V. Großwallstadt, 07.11.2016
Satzung des Angelsportvereins
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Großwallstadt“. Er führt seit der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 63868 Großwallstadt.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung aller Angelegenheiten der Sportfischerei, sowie die Bekämpfung aller Schädigungen derselben.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Hege- und Pflegemaßnahmen für die Fischerei, Reinhaltung der Gewässer, Instandhaltung der Gewässerufer, weidmännische Aus- und Fortbildung von Jugendlichen (Jungfischer) und Aktiven und nicht zuletzt durch die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§3 Eintritt der Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle, natürlichen Personen werden die seine Ziele unterstützen.
Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat in schriftlicher Form zu erfolgen. . Über den Antrag entscheidet der Ausschuss. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme kann vom Ausschuss abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, die z.B. in der Persönlichkeit des Antragstellers liegen. Nachträgliches Bekanntwerden solcher Umstände gibt dem Ausschuss das Recht, die erfolgte Aufnahme für nichtig zu erklären.
Die ortsansässigen Mitglieder haben im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten Anspruch auf bevorzugte Ausstellung von Angelerlaubnisscheinen in den dem Verein gehörenden Gewässern.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Ausschusses um die Sportanglerei oder des Vereins hervorragend verdiente Persönlichkeiten ernannt werden.
Die an der Gründungsversammlung am 13.03.73 teilgenommenen Mitglieder und die Mitglieder, die bis zum 31.12.73 dem Verein beitraten, sind Gründungsmitglieder.
§4 Austritt der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder durch Streichung in der Vereinsliste.
Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Die Mitgliedschaft erlischt dann mit dem 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres.
§5 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, z.B. wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt, sich unwaidmännisch am Wasser verhält, gegen Fangbeschränkungen oder Fangbestimmungen am Gewässer verstößt, oder in sonstiger Weise seine Mitgliedspflicht vernachlässigt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Hauptversammlung durch Beschluss.
Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand (Schriftführer) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§6 Ausschluss Mitglied wegen Beitragsrückstand
Ein Mitglied kann weiterhin aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied die jährliche Abbuchung des Jahresbeitrages unmöglich macht und den Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand (Schriftführer) nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch den Beschluss der Hauptversammlung.
§7 Mitgliedsbeitrag, sonstige Gebühren und Kosten
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Vorstandschaft beschließt über die
- Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Höhe der Aufnahmegebühr:
- Besatzkosten
- jährlich zu leistende Arbeitsstunden und den finanziellen Ausgleich für nicht geleistete Stunden
Die Bekanntgabe darüber erfolgt jeweils in der jährlich stattfindenden Hauptversammlung.
Der Beitrag ist jährlich durch Abbuchung zu entrichten. Bei Neuaufnahme sind Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr im Voraus zu entrichten.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand bzw. die Vorstandschaft
- b) die Hauptversammlung.
§9 Vorstand (Vorstandschaft)
Die Vorstandschaft besteht aus:
- a) dem ersten und zweiten Vorsitzenden
- b) dem Kassenwart
- c) dem Schriftführer
- d) dem Gewässerwart
- e) dem Jugendwart
- f) sechs Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende von denen jeder alleine vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfalle vertritt. Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ausschuss besteht aus allen Mitgliedern der Vorstandschaft. Der Ausschuss ist berechtigt sich bei besonderen Anlässen vorübergehend zu verstärken und Sachverständige mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen heranzuziehen.
Scheidet eines der Vorstandschaftsmitglieder während der Wahlperiode aus, so hat die nächste Ausschusssitzung das Recht, einen Ersatzmann für die Restzeit der Wahlperiode aufzustellen, der jedoch der Bestätigung der nächsten Hauptversammlung bedarf. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrag von € 500.– im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Der erste und der zweite Vorsitzende sind auch berechtigt, Zahlungen bis zu € 1000.– allein anzuweisen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Vorstandschaft oder, wenn diese eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung.
Der Ausschuss versammelt sich auf schriftliche oder mündliche Einladung durch den 1. Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter. Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig wenn sämtliche Ausschussmitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Eine Ausschusssitzung hat innerhalb von 14 Tagen stattzufinden, wenn mindestens 3 (drei) Vorstandschaftsmitglieder die Fassung eines bestimmten Beschlusses beantragt haben. Die Beschlussfassung im Ausschuss erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Stimmberechtigt sind in den Vorstands- und Ausschusssitzungen nur die anwesenden gewählten Mitglieder
§10 Berufung der Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal am Sitze des Vereins statt. Sie ist bestimmt:
- a) zur Erstattung des Jahresberichtes des Vorstandes,
- b) zur Vorlage der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Kassenwartesund Erteilung der Entlastung des Vorstandes.,
- c) zur Wahl des Vorstandes (Vorstandschaft) (alle zwei Jahre) sowie zur Bestätigung von Ersatzleuten für den Vorstand (Vorstandschaft) gemäß § 9,
- d) zur Beschlussfassung über wichtige, die Interessen der vereinseigenen Gewässer berührende Angelegenheiten.
In der Hauptversammlung sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. In den Hauptversammlungen können sich Mitglieder durch mit schriftlicher Vollmacht versehene ordentliche Mitglieder vertreten lassen.
Das Geschäftsjahr ist dem Kalenderjahr gleich und beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Dem Schriftführer obliegt die Führung der Niederschriften welche von ihm und dem jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Der Kassenwart übernimmt die Kasse und die Führung sämtlicher Kassengeschäfte. Auszahlungen dürfen nur in Einvernehmen mit dem Vorstand/der Vorstandschaft erfolgen. Der Vorstand/die Vorstandschaft kann für bestimmte wiederkehrende Leistungen allgemeine Zahlungsanweisungen erteilen.
Der Kassenwart stellt unter persönlicher Haftung eine Jahressrechnung auf. Die Erteilung der Entlastung erfolgt in der Hauptversammlung nach vorangegangener Prüfung durch zwei vom Ausschuss gewählte Rechnungsprüfer.
§11 Form der Berufung
Die Einladung der Vereinsmitglieder zu den Hauptversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Großwallstädter Amtsblatt bzw. durch schriftliche Einladung an die Mitglieder. Fördermitglieder sind stets schriftlich einzuladen.
§12 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß und satzungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Diese Versammlung entscheidet ·auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§13 Beschlussfassung
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung bereits hingewiesen wurde.
§14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über jede Versammlung und der darin gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter und der Schriftführer. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§15 Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von mind. 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Versammlung nach § 15, Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag, eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins. Die Einladung zu dieser Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig
Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 9 d. Satzung).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grosswallstadt, die sich verpflichtet, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
63868 Großwallstadt, 07.11.2016